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Stromrücklieferung

Einspeisung überschüssiger Energie in das Stromnetz

Eigentümer von Photovoltaikanlagen haben Anspruch auf eine Vergütung für ihren eingespeisten Strom und können den ökologischen Mehrwert (Herkunftsnachweise) des produzierten Stromes am Markt anbieten.

Vergütung Stromrücklieferung aus Eigenproduktionsanlagen.

Die Regelung der Rücklieferungsvergütung richtet sich nach Art. 15 des Energiegesetzes (EnG). Die Vergütung an unabhängige Produzenten gilt für die gesamte in das Stromnetz der IBL eingespeiste überschüssige Energie aus Eigenproduktionsanlagen.

 

Vergütung

Die Höhe der Vergütung wird von der IBL jährlich festgelegt und orientiert sich an den vermiedenen Kosten für die Beschaffung gleichwertiger Elektrizität.

 

Bedingungen

  • Anlagen bis zu einer Grösse von 500 Kilowatt Peak.
  • Die kostendeckende, beziehungsweise kostenorientierte Einspeisevergütung (KEV) wird nicht in Anspruch genommen.
  • Für Blockheizkraftwerke (BHKW) gilt eine Abnahmepflicht nur dann, wenn der Strom regelmässig produziert und die erzeugte Wärme gleichzeitig genutzt werden.

 

Hinweis

Wir empfehlen insbesondere bei Wirtschaftlichkeitsberechnungen für Stromproduktionsanlagen den aktuellen Marktwert der Energie zu berücksichtigen und nicht allfällig höhere Rücklieferungstarife.

Vergütung ökologischer Mehrwert aus erneuerbaren Energiequellen.

Unabhängige Produzenten sind frei, den ökologischen Mehrwert ihrer Produktion (Herkunftsnachweise) zu Marktkonditionen zu verkaufen. Eine Abnahmepflicht des Netzbetreibers besteht nicht. Voraussetzung dafür ist die Registrierung der Anlage sowie der Produktion im nationalen Herkunftsnachweissystem.

 

Vergütung

Die IBL übernimmt bei Bedarf den ökologischen Mehrwert zu marktorientierten, fairen Preisen. Momentan haben wir ein Überangebot an Herkunftsnachweisen, weshalb wir nur Kunden Herkunftsnachweise abnehmen können, welche sich beim Strombezug für das Langenthaler Stromprodukt «SONNENKLAR!» entschieden haben.

 

Bedingungen

  • Die kostendeckende, beziehungsweise kostenorientierte Einspeisevergütung (KEV) wird nicht in Anspruch genommen.
  • Abtretung des ökologischen Mehrwerts an die IBL.
  • Stromeinspeisung in das IBL Netz.

 

Hinweis

Falls Sie uns keine Mitteilung machen, dass Sie den ökologischen Mehrwert an die IBL abtreten wollen, gehen wir davon aus, dass Sie diesen selber verbrauchen oder vermarkten.

Rücklieferung für NICHT erneuerbare Energie

Die Einspeisevergütung für fossil oder teilweise fossil erzeugter Elektrizität aus WKK richtet sich nach der Berechnung des Referenz-Marktpreises gemäss Art. 15 Abs. 3 lit. b Energiegesetz und Art. 12 Abs. 2 Energieverordnung. Dieser wird quartalsweise festgelegt und ist auf der BFE-Website (siehe Link unten) abrufbar. Gemäss dem BFE entspricht der Referenz-Marktpreis dem Durchschnitt der Preise, die an der Strombörse (Swissix) in einem Vierteljahr jeweils für den Folgetag (day-ahead) festgesetzt werden, gewichtet nach der tatsächlichen viertelstündlichen Einspeisung der lastganggemessenen Anlagen.

 

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Sie haben Fragen? Gerne informieren Sie unsere Energieberater persönlich.

Dario La Cava

Projektentwickler Photovoltaik

062 916 57 82

d.lacava@ib-langenthal.ch

 

Michael Schweizer
Leiter Energiedienstleistungen
062 916 57 94
m.schweizer@ib-langenthal.ch