50% Schweizer Biogas – nach kantonalem Energiegesetz
Das revidierte kantonale Energiegesetz (KEnG) ist per 1. Januar 2023 ohne Übergangsfrist in Kraft getreten. Es gelten neue Anforderungen beim Wärmeerzeugungsersatz. Als Ersatz eines Wärmeerzeugers gilt, wenn entweder
- der gesamte Wärmeerzeuger,
- der Kessel,
- der Brenner (sofern der Kessel älter als 10 Jahre ist),
- der Kamin oder
- der Öltank ersetzt werden.
Ein solcher Ersatz, wie zum Beispiel bei einer Gasheizung, ist meldepflichtig.
Übersicht Standardlösungen beim Ersatz eines Wärmeerzeugers
Ist das Gebäude älter als 20 Jahre und in der Gebäudekategorien 1–6 nach sia 380/1 (Wohnen, Verwaltung, Schule, Verkauf oder Restaurant), gelten zusätzliche Anforderungen. Diese können durch zwölf Standardlösungen erfüllt werden.
Ist das Gebäude jünger als 20 Jahre und befindet sich die Liegenschaft mindestens in der GEAK-Gesamtenergieeffizienzklasse «D», dann sind Sie von den zusätzlichen Anforderungen befreit.
Ein Gasheizungsersatz kann mit der Standardlösung «SL 12» umgesetzt werden. Hierbei verpflichten Sie sich für die Lebensdauer der neuen Gasheizung ein Produkt mit einem Schweizer Biogasanteil von mindestens 50% zu beziehen. Dafür bieten wir das Produkt 50% SCHWEIZER BIOGAS – nach kantonalem Energiegesetz an. Schweizer Biogas ist begrenzt verfügbar. Daher können wir nur eine beschränkte Menge dieses Gasproduktes anbieten. Bei Interesse bitten wir Sie, uns vor der Heizungsersatz-Planung zu kontaktieren, damit die Lieferverfügbarkeit für Ihren Bedarf geprüft werden kann.
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Kantonales Energiegesetz – diese Änderungen müssen Gebäudebesitzende kennen.
Das revidierte kantonale Energiegesetz (KEnG) tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Die Massnahmen des KEnG zielen darauf ab, den Energieverbrauch zu reduzieren, den CO2-Ausstoss zu verringern und die Nutzung von erneuerbaren Energien zu erhöhen.
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Florian Oehen
Leiter Energiewirtschaft und EVU Dienstleistungen
062 916 57 03
f.oehen@ib-langenthal.ch
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Michael Schweizer
Leiter Energiedienstleistungen
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