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Neues Energiegesetz per 1. Januar 2023

Kantonales Energiegesetz – diese Änderungen müssen Gebäudebesitzende kennen.

Das revidierte kantonale Energiegesetz (KEnG) ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Die Massnahmen des KEnG zielen darauf ab, den Energieverbrauch zu reduzieren, den CO2-Ausstoss zu verringern und die Nutzung von erneuerbaren Energien zu erhöhen.

 

 

Diese vier Anpassungen im revidierten KEnG sind wesentlich:

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1. Gewichtete Gesamtenergieeffizienz (gGEE):

Für Neubauten wird die gGEE eingeführt. Neu wird eine eigene erneuerbare Energiegewinnung verlangt, dafür gelten weniger Detailanforderungen und der Energienachweis wird vereinfacht. Der Grenzwert des gewichteten Energiebedarfs wird aufgehoben und durch die gewichtete Gesamtenergieeffizienz abgelöst. Damit ist der gesamte Energieverbrauch des Gebäudes zu berücksichtigen (Beleuchtung, Geräte und allgemeine Gebäudetechnik). Gleichzeitig darf die Eigenenergieerzeugung in Abzug gebracht werden.

Bei Neubauten mit einer Gebäudefläche von mehr als 300 m2 muss auf dem Dach oder an der Fassade eine Solaranlage angebracht werden.

 

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2. Heizungsersatz

Neu ist der Ersatz der Heizung immer meldepflichtig. Sofern erneut eine mit fossilen Energieträgern betriebene Heizung eingebaut wird, gelten bei über 20-jährigen Gebäuden der Kategorie 1–6 (dazu gehören auch Wohnbauten) zusätzliche Anforderungen. Die Anforderung kann erfüllt werden, wenn im aktuellen Zustand mindestens die GEAK-Gesamtenergieeffizienz «D» nachgewiesen wird, ein gültiges Minergie-Zertifikat vorliegt oder eine der zwölf Standardlösungen fachgerecht umgesetzt wird.

 

Hier finden Sie eine Übersicht über die zwölf Standardlösungen beim Ersatz eines Wärmeerzeugers: 

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Bestehende, zentrale Elektroboiler in Wohnbauten müssen innert 20 Jahren ab Inkrafttreten des Energiegesetzes (spätestens bis 31.12.2032) ersetzt werden, sofern sie nicht mit mindestens 50 % erneuerbarem, eigenproduzierten Strom betrieben werden.

 

Bestimmung der Gesamtenergieeffizienz Ihres Gebäudes

Gerne erstellen wir für Sie einen GEAK, damit Sie die Gesamtenergieeffizienz Ihres Hauses nachweisen können.

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3. Elektromobilität

Bei Neubauten mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von mehr als 300 m2 muss neu eine Solaranlage installiert werden. Ausserdem gilt neu eine Ausrüstungspflicht von Parkplätzen mit einer Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge. Dabei gelten folgende Vorgaben:

  • Einfamilienhaus: Ausbaustufe A (Verlegung von Rohrleitungen)
  • Mehrfamilienhaus: Ausbaustufe C1 (Verlegung von Rohr- und Stromleitungen)

 

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4. Gemeindekompetenzen für kommunale Energievorschriften

Die Kompetenzen der Gemeinden wurden ergänzt und an die gGEE angepasst. Gemeinden können neu auch für Gesamtüberbauungen eine gemensame gGEE vorschreiben. Den Gemeinden werden Musterformulierungen zur Verfügung gestellt.

 

Die kantonale Energieverordnung ergänzt und vervollständigt das kantonale Energiegesetz. Die revidierte Verordnung beinhaltet weniger Detailbestimmungen und der Energienachweis im Baubewilligungsverfahren ist weniger komplex.

Sie haben Fragen?

Das Thema «Energiegesetz» ist sehr komplex und umfangreich. Die IBL ist bestrebt, Ihnen eine umfassende Dienstleistung anzubieten. Wir sind uns bewusst, dass das Thema «Energiegesetz» für viele Menschen eine Herausforderung darstellt und eine kompetente und zuverlässige Beratung oftmals erforderlich ist. Unser erfahrenes Team steht Ihnen gerne zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme mittels Kontaktformular oder telefonisch (Kontaktdaten untenstehend).

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Sie haben Fragen? Gerne helfen wir Ihnen weiter.

Michael Schweizer
Leiter Energiedienstleistungen
062 916 57 94
m.schweizer@ib-langenthal.ch

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